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Soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind, gelten für alle Angebote, Lieferungen und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Märka GmbH, im nachfolgenden Märka genannt, die nachstehenden Bedingungen: Wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein bzw. Die Auftragsformulare der Märka als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend. Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Märka maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Im Übrigen gelten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, für die Lieferungen der Märka bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte; bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die allgemeinen Verkaufs- und für Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut ( AVLB Saatgut ) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Bedingungen werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Vertragsparteien haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und schriftlich bestätigt sind.
Sofern nicht anderes vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit entsprechend der unter § 1 benannten gesetzlichen Bestimmungen zu liefern. Mengenangaben gelten stets als ca. – Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Unter- oder Überschreitungen bis zu 2% werden zum Kontraktpreis, darüber hinausgehende Unter- oder Überschreitungen werden zum Tagespreis verrechnet. Maßgebend für die Gewichtsfeststellung ist das von der Märka festgestellte Gewicht. Die Märka ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall nicht zumutbar. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung. Ist ein Liefertermin vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert der Märka spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn die Versandverfügung zu erteilen. Trifft die Versandverfügung nicht rechtszeitig ein, so kann die Märka vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen, wenn sie dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles. Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem der Märka die Versandverfügung zugeht, so gilt prompte Lieferung i.S. dieser Bedingungen als vereinbart. Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmung des vorgehenden Absatzes mit Ausnahme der Sätze eins und zwei. Gerät der Käufer mit dem Abruf in Verzug, kann die Märka die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen einer Nachfrist von 3 Werktagen in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
LLiefert die Märka nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihr eine Nachfrist von mindestens vier Werktagen zur Leistung zu setzen. Liefert die Märka innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer, wenn die Märka die Pflichtverletzung zu vertreten hat, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen. Hat die Märka, trotz angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, nur eine Teilleistung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Märka die Art und Weise des Warenversandes. Der Versand erfolgt dann ab Verladerstelle auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Unternimmt die Märka den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreien Zustand – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftsitz der Märka. Falls nicht anders vereinbart ist, sind Rechnungen der Märka ohne jeden Abzug binnen 10 Werktagen nach Lieferung zu begleichen; andernfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Erfolgt eine Rechnung erst nach Lieferung, so ist sie binnen 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen; andernfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Geht dem Käufer eine Rechnung der Märka nicht zu, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Ware ein. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt dann nur als zahlungshalber geleistet. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Märka, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Wechsel werden angenommen, wenn im Kontrakt Zahlung durch Wechsel“ ausdrücklich vereinbart ist. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Bei Zahlung durch Wechsel müssen die dem Käufer von Märka übersandten Tratten spesenfrei innerhalb von / Tagen vom Datum der Zusendung an mit Akzept und Bankdomizil versehen wieder bei der Märka eingegangen sein. Diskontspesen, Wechselspesen und Verzugszinsen sind stets sofort zahlbar. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist. Die Märka kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzen einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Schadensersatz geltend machen. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen, sind mit 13,0% Zinsen zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Märka gelten als Rechnungsabschluss. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die aus dem Grundgeschäft stammenden Ansprüche bleiben unberührt. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Märka nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsweise kann der Verkäufer Vorauszahlung für die Lieferung verlangen, falls
(a) nach Vertragschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt oder der Märka ein Umstand bekannt wird, aus dem sich begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit ergeben (einschl. mangelnde Deckung durch eine Warenkreditversicherung), es sei denn, dass die Zahlung in anderer, der Märka sicherstellender Weise (z.B. Bankbürgschaft) gewährleistet wird,
(b) der Käufer mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung
einer Lieferung in Verzug ist,
(c) bei Lieferungen an die Märka eine Verrechnung der offenen Forderungen der Märka gegenüber dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart ist.
Als vereinbarte Beschaffenheit der jeweiligen Ware gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für die jeweilige Ware, dass die Ware:
Öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften der gelieferten Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, sind nicht als Beschaffenheit vereinbart. Der Aufkauf von Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten von Landwirtschaftlichen Erzeugern erfolgt unabdingbar zu den Qualitätsparametern der Einkaufs- und Abrechnungsbedingungen für Getreide und Hülsenfrüchte bzw. Ölsaaten der Märka in der jeweils aktuellen Fassung. Von der Märka erstellte Abrechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Märka binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Märka binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Lieferanten erhalten, ist der von der Märka ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Lieferant der Märka nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Märka berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung eines Vertrages ist der Nichtsäumige berechtigt, nach Ablauf der Erfüllungsfrist fernschriftlich eine Nachfrist zu stellen. Die Dauer der Nachfrist beträgt 7 Geschäftstage. Wird eine Nachfrist bereits vor Ablauf der Erfüllungsfrist gestellt, so beginnt sie am ersten Geschäftstag nach Ablauf der Erfüllungsfrist zu laufen. Die Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich schriftlich erklärt, dass sie den Vertrag nicht erfüllen wird. Nach fruchtlosen Ablauf der Nachfrist ist der Nichtsäumige berechtigt,
a. Vom Vertrag zurückzutreten und/oder
b. Schadensersatz statt Leistung geltend zu machen
Die Rechte aus Abs. Pkt a) und b) sind auch in den Fällen gegeben, in denen es einer Nachfrist wie vorbenannt nicht bedarf. Der Schadensersatz kann durch Feststellung des Unterschieds zwischen Vertragspreis und dem Tagespreis (Preisfeststellung) geltend gemacht. Die Preisfeststellung hat nach den Richtlinien der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel zu erfolgen., und zwar durch einen Makler, der einer deutschen Getreide- und Produktenbörse angehört. Stichtag für die Preisfeststellung ist der Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Die Kosten der Preisfeststellung hat die säumige Partei zu tragen. Nach Feststellung des Preisunterschiedes kann die andere Partei innerhalb von 7 Geschäftstagen nach Bekanntwerden des Ergebnisses Widerspruch einlegen und zu ihren eigenen Lasten eine neue Preisfeststellung zu gleichen Kriterien veranlassen. Sollte auch dieses Ergebnis von den Partien nicht anerkannt werden, so bleibt die gerichtlich Überprüfung unbenommen. Von der Preisfeststellung bleibt der weitergehende Schadensersatz unberührt.
Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Märka innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Werktagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Werktagen nach erlangter Kenntnis zu rügen, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Ware. Der Käufer hat die Identität der gerügten Ware mit der von der Märka gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Ist der Käufer Verbraucher i.S. des BGB und rügt er das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit und erkennt die Märka den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Untersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der beide Parteien hinzuzuziehen sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu. Untersuchungsergebnisse werden von der Märka nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von akkreditierten Laboren aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurden. Bei Sachmängeln für die die Märka haftet, leistet sie nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder, wenn der Märka Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Lieferung verlangen. Die Märka haftet in jedem Fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar ist, sind verletzt worden. Dies gilt auch für eine etwaige Haftung für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Lieferung ab innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keinen Sach- und Rechtsmängel betreffen.
Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindlichen Anordnungen, Epidemien oder anderen Fällen höherer Gewalt verhindert, hat die Märka das Recht, den hiervon betroffenen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllten Teil als aufgehoben zu erklären. Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/ Versandort, oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonates überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekannt werden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Märka gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Märka. Bei einer laufenden Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung der Märka. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Märka verbleibenden Ware erfolgt für sie als Herstellerin und in ihrem Auftrag, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Märka steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- und Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Märka das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Märka erwirbt, überträgt er der Märka hiermit das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Märka. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an die Märka ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Für den Fall, dass die von der Märka gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer der Märka hiermit seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für die Märka. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an die Märka abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum der Märka stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgütig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer hiermit an die Märka ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Märka steht oder vom Käufer zusammen mit anderer, der Märka nicht gehörender Ware – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Märka dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat. Darüber hinaus gilt:
(a) Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung der Märka zu deren Sicherung an die Märka ab. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit anderen Waren („en block“-Verkauf usw.) zu einem Gesamtpreis erfolgt die Abtretung entsprechend dem Rechnungswert der Märka für die mitverkauften Vorbehaltswaren.
(b) Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum der Märka steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teiles der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbehaltsware entspricht.
(c) Falls der Käufer aus der Weiterveräußerung von seinen Kunden/Käufern Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit an die Märka die gegen seine Abnehmer/Käufer bestehenden entsprechenden Wechseloder Scheckforderungen ab, und zwar in der Höhe der dem Verkäufer gemäß Buchst. a) und b)( abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsle- oder Scheckurkunden wird hiermit von dem Käufer auf die Märka übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunden für die Märka. Bei Teilzahlungen bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer des Käufers/ seinen Kunden bestehen.
Der Aufwuchs aus dem von der Märka gelieferten Saatgut wird hiermit mit dessen Trennung vom Grund und Boden der Märka bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Märka gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf den Verkäufer sicherungshalber übergegangenen Forderungen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung ist dahingehend eingeschränkt, dass eine Verfügung über diese Forderung nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an die Märka zulässig ist und zwar bei der Fälligkeit dieses Erlöses. Der auszuzahlende Erlös hat mindestens dem Betrag zu entsprechen, der der Märka aus der einzelnen an ihr sicherungshalber abgetretenen Forderungen gebührt., wobei im Falle einer vorzeitigen oder verspäteten Befriedigung der Märka der entsprechende Zinsausgleich zu berücksichtigen ist. Märka wird die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten oder dieser in Zahlungsverzug gerät, bei der Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Einzugsermächtigung, ohne dass es eines Widerrufsbedarf. Bei Widerruf oder Erlöschung der Einzugsermächtigung hat der Käufer umgehend den Forderungsübergang den Drittkäufern zur Zahlung an die Märka bekanntzugeben, der Märka alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie diesbezügliche Kundenwechsel oder Schecks der Märka zu übergeben. Märka kann den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Märka stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Käufer ist im übrigen verpflichtet, der Märka auf deren Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, damit der Verkäufer seine Rechte aus Miteigentum gegenüber Dritten geltend machen kann, insbesondere bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt der Märka ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung seiner jeweils offenen Gesamtforderung gegenüber dem Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht. Die Märka verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 übersteigt. Ab Zahlungseinstellung des Käufers oder Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Käufer zur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren/Sachen nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich zu besorgen. Ferner hat der Käufer die aus an Märka abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen bzw. gesondert zu verwahren. Solange das Eigentum der Märka an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Märka zur Sicherung ihrer Ansprüche ab.
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Märka nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 10.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenen Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
Erfüllungsort für Verbindlichkeiten und für Zahlungen aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz der Märka. Gerichtsstand ist das für die Märka zuständige Landgericht. Für Nichtkaufleute i. S. des HGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten i. S, des HGB obliegt der Märka das Wahlrecht, ob sie diese Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht oder entgegen einem der in § 1 Abs. 4 benannten Bedingungen zwingend vorgesehenen Schiedsgericht vor einem ordentlichen Gericht entscheiden lässt.
SSollte eine der getroffenen Bestimmungen unwirksam sein, oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit dieser AGB.
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Zörbig, April 2010
Märka